Seit dem 1. April 2007 besitzen Sie, der Versicherte, ein echtes Wahlrecht bei der Auswahl Ihrer Rehabilitationseinrichtung nach § 40 SGB V, die zugelassen und entsprechend zertifiziert ist (Bitte informieren Sie bei den Einrichtungen). Das bedeutet, Sie müssen nicht die Ihnen zugewiesene Einrichtung aufsuchen, sondern können Ihre Maßnahme auch in einer von Ihnen gewählten Einrichtung absolvieren. Fallen dabei Kosten an, die über die Ihnen von der Krankenkasse empfohlenen Vertragseinrichtungen hinausgehen, sind die Mehrkosten von Ihnen zu tragen. Bisher konnte der Versicherte lediglich einen Wunsch äußern, diesem musste die Krankenkasse jedoch nicht entsprechen. Das Wahlrecht gilt nicht für "Stationäre Vorsorgeleistungen" gem. § 23, 4 SGB V sowie "Med. Rehabilitationsleistungen für Mütter/Väter, Mutter/Vater-Kind- Maßnahmen" gem. § 41 SGB V.