Seit dem 1. April 2007 müssen Vertragsärzte eine Zusatzqualifikation gem. § 11 Reha-Richtlinien vorweisen, um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gem. §§ 40, 41 SGB V verordnen zu dürfen. Ausgenommen ist die Verordnung von Leistungen zur medizinischen Vorsorge nach §§ 23 und 24 SGB V. Das bedeutet, dass der niedergelassene Arzt, wie bisher, die ambulante Vorsorgemaßnahme einleiten kann. Bitte weisen Sie Ihren behandelnden Arzt ggf. daraufhin.