Ihr Weg zur Kur

Amtliche Begutachtung der Notwendigkeit einer Kur

Bevor eine beantragte Kur durch einen Sozialleistungsträger bewilligt werden kann, ist eine Überprüfung der Notwendigkeit der Maßnahme durch eine neutrale ärztliche Institution vorgeschrieben (Medizinischer Dienst, Amtsarzt o. a.). Ab dem 1. August 2008 wird der Medizinische Dienst die Notwendigkeit lediglich in Stichproben durchführen. Verlängerungsanträge sind jedoch auch weiterhin durch den MDK zu prüfen. Vielfach erfolgt die Begutachtung aufgrund der vorliegenden Krankenakte auf schriftlichem Weg. Es kann jedoch eine körperliche Untersuchung angeordnet werden. Wenn Sie eine Ablehnung des Kurantrages ohne vorherige persönliche Untersuchung durch den Medizinischen Dienst erhalten, sollten Sie in Absprache mit Ihrem Arzt durchaus Widerspruch einlegen.

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Der Arzt / Die Ärztin

Die Gesetzliche Krankenkasse (GKV)

Amtliche Begutachtung der Notwendigkeit einer Kur

Wer trägt die Kosten?

Ambulante Vorsorge oder Rehabilitationskur

Die stationäre Vorsorge oder Rehabilitationskur - Stationäre Anschluss-Rehabilitation

Kuren für Mütter/Väter, auch Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen

Echtes Wahlrecht bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung

Gesetzliches Kurintervall

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