Ihr Weg zur Kur
Für alle Neugierigen und Interessierten gibt es hier wichtige Informationen für das Gespräch mit dem Arzt, der Kasse, der Kurverwaltung oder einfach nur so.
Die Antworten auf häufig gestellte Fragen erhalten sie auf einen B(K)lick.
Der Begriff "Kur" umfasst ein breites Spektrum von Therapieverfahren, die je nach Schwere des Krankheitszustandes differenziert zur Vorsorge, Rehabilitation bzw. Linderung bei chronischen Erkrankungen eingesetzt werden. Entscheidend für den Kurerfolg ist, die Kur in der richtigen Phase des Krankheitsverlaufs in die gesamte Behandlung zu integrieren.
Es ist Sache des/r Arztes/Ärztin, die Dringlichkeit einer Kur zu bescheinigen bzw. eine Kur oder sogar einen geeigneten Kurort bzw. eine -einrichtung mit geeigneten Therapiekonzepten zu empfehlen. Je nach Schwere des Krankheitszustandes wird Ihr Arzt zu einer ambulanten oder stationären Kur raten. Beide Kurformen dauern in der Regel drei Wochen.
Seit dem 1. April 2007 müssen Vertragsärzte eine Zusatzqualifikation gem. § 11 Reha-Richtlinien vorweisen, um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gem. §§ 40, 41 SGB V verordnen zu dürfen. Ausgenommen ist die Verordnung von Leistungen zur medizinischen Vorsorge nach §§ 23 und 24 SGB V. Das bedeutet, dass der niedergelassene Arzt, wie bisher, die ambulante Vorsorgemaßnahme einleiten kann. Bitte weisen Sie Ihren behandelnden Arzt ggf. daraufhin.
Die Krankenkasse ist immer Ihr Ansprechpartner, ob die Kur von der Krankenkasse oder von der Rentenversicherung getragen werden soll. Dort bzw. bei Ihrem Arzt erhalten Sie alle notwendigen Auskünfte und auch die Antragsformulare. Beihilfeberechtigte wenden sich an ihre Beihilfestelle.
Bevor eine beantragte Kur durch einen Sozialleistungsträger bewilligt werden kann, ist eine Überprüfung der Notwendigkeit der Maßnahme durch eine neutrale ärztliche Institution vorgeschrieben (Medizinischer Dienst, Amtsarzt o. a.). Ab dem 1. August 2008 wird der Medizinische Dienst die Notwendigkeit lediglich in Stichproben durchführen. Verlängerungsanträge sind jedoch auch weiterhin durch den MDK zu prüfen. Vielfach erfolgt die Begutachtung aufgrund der vorliegenden Krankenakte auf schriftlichem Weg. Es kann jedoch eine körperliche Untersuchung angeordnet werden. Wenn Sie eine Ablehnung des Kurantrages ohne vorherige persönliche Untersuchung durch den Medizinischen Dienst erhalten, sollten Sie in Absprache mit Ihrem Arzt durchaus Widerspruch einlegen.
Wenn die Kur medizinisch notwendig geworden ist, gibt es innerhalb dem gegliederten System unserer Sozialversicherung und nach dem Beamtenrecht die Möglichkeit, die Kosten von einem der Leistungsträger, z. B. Ihre Krankenkasse, Rentenversicherung, Beihilfestelle, ganz oder teilweise ersetzt zu bekommen. Sie können jederzeit auf eigene Kosten zur Kur fahren. Die deutschen Heilbäder und Kurorte verfügen über vielseitige Angebote und sind gern bereit, Ihnen bei der Auswahl behilflich zu sein.
Bei dieser Kurform (früher: "Offene Badekur", jetzt nach Sozialgesetzbuch V § 23, 2 "Ambulante Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten") können Sie Kurort und Unterkunft im Einvernehmen mit Ihrem Arzt weitgehend frei wählen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der ärztlichen Behandlung und 90 Prozent der Kurmittelkosten. Zu den übrigen Kosten (Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe) kann die Krankenkasse einen pauschalen Zuschuss in Höhe von höchstens 13 Euro, für Kleinkinder (i.d.R. 1-5 Jahre) 21 Euro pro Kurtag gewähren. Die Kompaktkur ist eine besondere Form der ambulanten Vorsorgekur
(Details siehe
www.kompaktkur.de). Bei den ambulanten Rehabilitationsleistungen in stationären oder wohnortnahen Rehabilitationseinrichtungen (§ 40, 1 SGB V) empfiehlt die Krankenkasse dem Patienten eine Vertragseinrichtung und übernimmt die vollen Kosten für Arzt und Kurmittel. Allerdings muss sich der Patient mit 10 Euro pro Kurtag selbst an den Kosten beteiligen.
Reichen ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen nicht aus, dann kann die Krankenkasse bzw. der zuständige Sozialleistungsträger eine stationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Kurklinik, einem Sanatorium oder einer Rehabilitationseinrichtung bewilligen. Hierbei werden vom Leistungsträger in der Regel für drei Wochen die gesamten Kosten übernommen, es sei denn, für die Krankheit ist eine andere feste Behandlungszeit vorgegeben oder eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich. Die Selbstbeteiligung beträgt auch hier 10 Euro pro Kurtag.
Nach § 24 und 41 des Sozialgesetzbuches V haben Mütter/Väter auch zusammen mit ihren Kindern spezielle Rechtsansprüche auf bedarfsgerechte Vorsorgekuren durch Krankenkassen, wenn die medizinischen Voraussetzungen gegeben sind. Nähere Auskünfte erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse sowie den kirchlichen und gemeinnützigen Trägern (z. B. Caritas, AWO, DRK etc.) oder direkt beim Müttergenesungswerk.
Seit dem 1. April 2007 besitzen Sie, der Versicherte, ein echtes Wahlrecht bei der Auswahl Ihrer Rehabilitationseinrichtung nach § 40 SGB V, die zugelassen und entsprechend zertifiziert ist (Bitte informieren Sie bei den Einrichtungen). Das bedeutet, Sie müssen nicht die Ihnen zugewiesene Einrichtung aufsuchen, sondern können Ihre Maßnahme auch in einer von Ihnen gewählten Einrichtung absolvieren. Fallen dabei Kosten an, die über die Ihnen von der Krankenkasse empfohlenen Vertragseinrichtungen hinausgehen, sind die Mehrkosten von Ihnen zu tragen. Bisher konnte der Versicherte lediglich einen Wunsch äußern, diesem musste die Krankenkasse jedoch nicht entsprechen. Das Wahlrecht gilt nicht für "Stationäre Vorsorgeleistungen" gem. § 23, 4 SGB V sowie "Med. Rehabilitationsleistungen für Mütter/Väter, Mutter/Vater-Kind- Maßnahmen" gem. § 41 SGB V.
Gesetzlich dürfen Kuren alle vier Jahre bewilligt werden. Ausgenommen die ambulante Vorsorgemaßnahme, die alle drei Jahre genehmigt werden darf. Eine frühere Wiederholung ist lediglich bei medizinisch indizierten Ausnahmen bei bestimmten Erkrankungen z. B. Rheuma möglich.