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Der Kurantrag

Der traditionelle Begriff Kur umfasst ein weitverzweigtes System von Vorsorge- und Krankheitsbehandlungen. In der neuen Sozialgesetzgebung wird der Begriff Kur nicht mehr angewendet.

Für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenkasssen (GKV) und der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sind vor allem die folgenden Formen von Bedeutung:

Kurantrag (142KB)

Bei Ablehnung des Kurantrages hilft Widerspruch

Häufigster Grund der Krankenkassen, um eine Reha- oder Vorsorgemaßnahme abzulehnen: "Die wohnortnahen Möglichkeiten sind nicht ausgeschöpft". Wird ein Kurantrag abgelehnt, lohnt sich in vielen Fällen der Widerspruch oder ein persönliches Vorsprechen bei der Kasse. Dazu hat man einen Monat Zeit. Eine nochmalige ärztliche Stellungnahme über Dringlichkeit und die medizinische Notwendigkeit der Kur erhöht die Aussicht auf Erfolg.

Ein Brief an die Krankenkasse sollte folgende Sätze enthalten:

  • Ich bin mit der Ablehnung meines Kurantrages nicht einverstanden.
  • Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihre Ablehnung vom (Datum) für meinen Antrag auf eine ambulante Vorsorgemaßnahme nach § 23,2 SGB V vom (Datum) ein.
  • Ich bitte Sie, den damals beigefügten Arztbericht und die neuerliche Stellungnahme noch einmal genau zu überprüfen.
  • Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass es sich um eine Leistung der Krankenkassen handelt, die alle drei Jahre gewährt werden kann.

Immerhin: 80 Prozent aller zunächst abgelehnten Kuranträge werden dann doch noch von den Krankenkassen akzeptiert.

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